Bestimmungen betreffend den IRV-Hilfsfonds für Mitglieder der Gerichtsbarkeit

Angenommen vom Zentralrat der Internationalen Richtervereinigungin Kapstadt am 20. Oktober 2024

1.

Der Zentralrat der Internationalen Richtervereinigung errichtet hiermit einen Hilfsfonds für Mitglieder der Gerichtsbarkeit. Zweck des Fonds ist die Unterstützung von Mitgliedern der Gerichtsbarkeit, die nur wegen der ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes suspendiert oder inhaftiert wurden, oder anderen staatliche Sanktionen ausgesetzt sind, einschließlich Strafverfolgung. Der Fonds darf nur für die in diesen Bestimmungen beschriebenen Zwecke verwendet werden.

2.

Der Fonds wird durch freiwillige Spenden der Mitgliedsverbände der IRV und durch sonstige Spenden von Einzelpersonen oder gemeinnützigen Organisationen finanziert.

3.

Es eigener Ausschuss ist einzurichten, der für alle Entscheidungen in Bezug auf den Fonds, einschließlich der Auszahlungen aus dem Fonds, zuständig ist. Der Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern: dem Präsidenten der Internationalen Richtervereinigung und vier weiteren Mitgliedern, die jeweils von ihrer Regionalgruppe für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden. Die Amtszeit kann verlängert werden. Der Ausschuss muss dem Zentralrat der IRV jährlich seinen Bericht und seinen Jahresabschluss zur Genehmigung vorlegen.

4.

TDer Ausschuss ist befugt, eine Zahlung zu bewilligen, wenn A) ein Mitglied der Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Unterstützung gestellt hat, B) er sich bei der Untersuchung des Sachverhalts vergewissert hat, dass ein Mitglied der Gerichtsbarkeit oder seine Familienangehörigen bedürftig sind, und C) die Bedürftigkeit auf eine unzulässige Maßnahme des Staates gegen ein Mitglied der Justiz zurückzuführen ist.

5.

Die Ausübung dieser Befugnis liegt im alleinigen Ermessen des Ausschusses.

6.

Wenn der Ausschuss es für angemessen hält, können die geleisteten Zahlungen auch Verfahrenskosten oder Zahlungen an die unmittelbare Familie des betroffenen Mitglieds der Gerichtsbarkeit umfassen, die in Not geraten ist.

International Association of Judges
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