SATZUNG
INTERNATIONALE VEREINIGUNG DER RICHTER
SATZUNG
Artikel 1
1. Hiermit wird die Internationale Vereinigung der Richter gegründet.
2. Der Sitz der Vereinigung ist Rom.
Artikel 2
Die Vereinigung hat weder politischen noch gewerkschaftlichen Charakter.
Artikel 3
1. Ziele der Vereinigung sind:
(a) die Sicherung der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt als wesentliche Voraussetzung der richterlichen Amtsführung und als Garantie der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
(b) die Wahrung der verfassungsrechtlichen und moralischen Stellung der rechtsprechenden Gewalt;
(c) die Erweiterung und Vervollkommnung der Kenntnisse und des Verständnisses der Richter durch Herstellung von Beziehungen zu Kollegen in anderen Ländern, sowie durch Schaffung der Möglichkeit, mit Natur und Funktion ausländischer Einrichtungen, ausländischem Recht und insbesondere dessen praktischer Anwendung vertraut zu werden;
(d) das gemeinsame Studium von Rechtsproblemen, seien diese von nationalem, regionalem oder weltweitem Interesse, zur Erzielung besserer Lösungen solcher Probleme.
2. Diese Ziele sind durch folgende Maßnahmen anzustreben:
(a) Veranstaltung von Kongressen und Tagungen von Studienkommissionen;
(b) Wechselseitige kulturelle Beziehungen;
(c) Förderung und Verstärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Richtern verschiedener Länder;
(d) Förderung des gegenseitigen Beistandes zwischen nationalen Vereinigungen und Gruppen; Intensivierung des Austausches von Informationen und Förderung von Studien- und Erholungsaufenthalten von Richtern in anderen Ländern;
(e) Auf jede andere vom Zentralrat gebilligte Weise.
Artikel 4
1. Mitglieder der Vereinigung sind:
(a) jene Vereinigungen oder deren provisorische Komitees, welche am 6.September 1953 die Satzung unterzeichnet haben.
(b) Die nationalen Vereinigungen oder nationalen repräsentativen Gruppen die vom Zentralrat als Mitglieder aufgenommen wurden.
(c) die regionalen Vereinigungen, die Richter vertreten, wenn es keine solchen nationalen Vereinigungen gibt, die vom Zentralrat als Mitglieder aufgenommen wurden.
2. Alle Mitglieder der Vereinigung müssen unpolitisch und unabhängig von der Exekutive und Legislative sein.
3. Alle Mitglieder müssen in ihrem Land oder ihrer Region die Ziele befördern, die die Internationalen Vereinigung der Richter verfolgt.
Artikel 5
1. Ein Mitglied verliert die Mitgliedschaft, wenn der Zentralrat feststellt, dass das Mitglied die in Artikel 4.2 und 4.3. festgesetzten Kriterien nicht erfüllt.
2. Ein Mitglied, das für mehr als drei Jahre mit den Beiträgen im Rückstand ist, verliert die Mitgliedschaft, außer der Zentralrat entscheidet gegenteilig.
3. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsverbands kann auch auf dessen schriftlichen Antrag an das Präsidium beendet werden.
Artikel 6
Über Antrag kann ein Mitglied überprüft und aufgefordert werden, einen Bericht über die Situation der Gerichtsbarkeit in seinem Land und darüber zu erstatten, wie das Mitglied, die in Artikel 4.2. und 4.3. festgesetzen Kriterien erfüllt.
Artikel 7
1. Der Zentralrat ist das Organ der Vereinigung, welches deren Politik festlegt. Jedes Mitglied ist berechtigt einen Delegierten zum Zentralrat zu ernennen, der von einem Kollegen unterstützt werden kann.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Ein Mitglied kann einen Delegierten eines anderen Mitglieds zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Es können nicht mehr als zwei solcher Vollmachten an denselben Mitgliedsverband erteilt werden.
4. Ein Mitglied, dass für mehr als ein Jahr mit den Beiträgen in Rückstand ist, verliert das Stimmrecht, bis die Rückstände vollständig bezahlt worden sind.
5. Der Zentralrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder repräsentiert ist. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Stimmabgabe durch eingeschriebenen Brief oder E-Mail erfolgen. Die durch eingeschriebenen Brief oder E-Mail abgebenen Stimmen werden bei der Feststellung des notwendigen Anwesenheitsquorums mitgezählt. Soweit in diesem Artikel nichts anderes geregelt ist, kann ein Beschluss mit der Mehrheit der bei einer Sitzung des Zentralrats gemäß Art. 7 Abs. 8 Anwesenden getroffen werden.
6. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Für die Aufnahme und für den Ausschluss eines Mitglieds ist eine Mehrheit von zwei Drittel erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht als abgegebene Stimme gezählt. Die Mitglieder, die gemäß Artikel 7.4 nicht stimmberechtigt sind, werden für die Bildung einer Mehrheit nicht berücksichtigt.
7. Wenigstens einmal alle zwei Jahre soll eine Sitzung des Zentralrats vom Präsidenten einberufen werden, außer in Situationen höherer Gewalt oder wenn dies aus anderen Gründen unmöglich ist. Diese Sitzungen des Zentralrates sollen bevorzugter Weise abwechselnd am Sitz der verschiedenen Mitglieder stattfinden.
8. Eine Sitzung des Zentralrats kann auch auf elektronischem Wege organisiert werden, wenn das Präsidium entscheidet, dass dies wegen höherer Gewalt erforderlich ist, oder wenn es ansonsten unmöglich ist, eine reguläre Sitzung persönlich abzuhalten.
Artikel 8
1. Der Präsident vertritt die Internationale Vereinigung der Richter nach außen und leitet sie. Er wird von sechs Vizepräsidenten unterstützt, die als Präsidium – soweit möglich – zumindest einmal im Jahr zusammenkommen sollen (falls erforderlich, auch auf elektronischem Wege).
2. Auf Vorschlag eines Mitglieds kann einer der Vizepräsidenten vom Zentralrat als Erster Vizepräsident bestellt werden.
3. Bei der Wahl des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten berücksichtigen die Mitglieder des Zentralrats die globale Vielfalt und Einheit der IRV ebenso wie die Erwünschtheit des regionalen Wechsels.
4. Das Generalsekretariat ist das Vollzugsorgan der Vereinigung mit dem Sitz in Rom. Der Generalsekretär soll durch einen oder mehrere Stellvertretende Generalsekretäre unterstützt werden. Nach Beratungen im Präsidium ernennt der Präsident einen von ihnen zum Schatzmeister. Der Schatzmeister vertritt die IRV in finanziellen Angelegenheiten und gegenüber Banken. Er/sie ist bevollmächtigt, auf entsprechenden Beschluss des Präsidiums Verträge mit Banken abzuschließen und Bankkonten der IRV zu eröffnen und zu kündigen.
5. Die Träger der angeführten Funktionen werden alle zwei Jahre vom Zentralrat gewählt. Sollte der Zentralrat in einem Wahljahr aufgrund höherer Gewalt oder wegen anderer Unmöglichkeit nicht einberufen werden können, werden solche Wahlen während der nächsten Sitzung des Zentralrats stattfinden. Bis zu diesen Wahlen bleiben die oben genannten Offiziere in ihren Ämtern weiter. Falls es ein zweites Jahr in Folge unmöglich ist, eine Sitzung abzuhalten, kann das Präsidium einstimmig eine Verlängerung für ein weiteres Jahr beschließen; sind die Mitglieder des Präsidiums sich nicht einig, so finden die Wahlen gemäß Art. 7 Abs. 8 auf elektronischem Wege statt. Aus jeder Regionalgruppe muss es mindestens einen Vizepräsidenten geben. Kein Vizepräsident darf öfter als drei Mal wiedergewählt werden. Der letzte Präsident gehört dem Präsidium weitere zwei Jahre ohne Stimmrecht an.
6. Der Präsident der Vereinigung kann zu seiner Unterstützung einen Generaldelegierten aus der Richterschaft seines Landes ernennen, der als sein unmittelbarer persönlicher Mitarbeiter tätig wird und an allen Beratungen der Vereinigung teilnehmen kann.
7. Endet die Amtszeit des Präsidenten der IRV vorzeitig, übernimmt der Erste Vizepräsident automatisch die Aufgaben des Präsidenten bis zur nächsten Sitzung des Zentralrats, in welcher Wahlen stattfinden, um den Präsidenten, dessen Amtszeit vorzeitig endete, bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit zu ersetzen und einen neuen Ersten Vizepräsidenten für dieselbe Amtszeit zu ernennen. Ist der Erste Vizepräsident gleichzeitig Vorsitzender einer Regionalgruppe, so führt er den Vorsitz der Gruppe bis zu den oben genannten Wahlen weiter. In Fällen, in denen nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des Präsidiums, die Vertretung der geographischen Region nicht mehr gewährleistet ist, beauftragt das Präsidium einen Richter aus der betreffenden Region, das ausscheidende Mitglied bis zur nächsten Sitzung des Zentralrats zu ersetzen, in der die Wahlen durchgeführt werden, um den ausscheidenden oder verstorbenen Vizepräsidenten bis zum Ende seiner ursprünglichen Amtszeit zu ersetzen.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Amtszeit des Generalsekretärs übernimmt der Stellvertretende Generalsekretär mit dem höchsten Dienstalter die Aufgaben des Generalsekretärs bis zum Ende der Amtszeitdes scheidenden Generalsekretärs. Bei gleichem Dienstalter stimmen die stellvertretenden Generalsekretäre für die Person, die das Amt des Generalsekretärs übernimmt.
8. Am Ende seiner Amtszeit kann der Präsident vom Zentralrat zum Ehrenpräsidenten der IRV ernannt werden. Das Gleiche gilt für den Generalsekretär.
9. Der Rat der Ehrenpräsidenten der Internationalen Richtervereinigung wird von Amts wegen von allen gemäß Abschnitt 8 dieses Artikels gewählten Ehrenpräsidenten gebildet. Er tritt während der Jahreshauptversammlungen der IRV zusammen. Der Rat kann um Stellungnahmen zu Satzungsreformen gebeten werden und kann vom Präsidium der IRV zu Problemen, die das Leben der Organisation betreffen, konsultiert werden. Der Rat ernennt eines seiner Mitglieder zu seinem Vertreter.
Artikel 9
Allgemeine Regelungen für die Vereinigung sollen vom Zentralrat genehmigt werden.
Artikel 10
1. Der Zentralrat setzt den Jahresbeitrag fest, den die Mitglieder an das Generalsekretariat zahlen müssen, um die laufenden Kosten der Vereinigung zu bestreiten.
2. Das Generalsekretariat legt dem Zentralrat jährlich Rechnung über die Gebarung. In Jahren in denen der Zentralrat nicht zusammentritt, sind diese Abrechnungen dem Präsidenten vorzulegen.
3. Der Generalsekretär und der Schatzmeister sind hinsichtlich der Konten der Vereinigung zeichnungsberechtigt.
4. Laufende Ausgaben werden vom Generalsekretär und vom Schatzmeister unter der Kontrolle des Präsidenten gemacht. Andere Ausgaben müssen vorweg vom Präsidenten genehmigt werden.
5. Regionalgruppen können einen ergänzenden Mitgliedsbeitrag festsetzen.
6. Die Internationale Richtervereinigung kann von internationalen oder nationalen Institutionen oder Organisationen finanziert werden, sofern die Finanzierung nicht an Bedingungen geknüpft ist, die die Verwirklichung der institutionellen Ziele der IRV beeinträchtigen könnten. Das Präsidium entscheidet über die Annahme der angebotenen Finanzierung.
Artikel 11
1. Wenn der Zentralrat nicht widerspricht können Mitglieder im Rahmen der Internationalen Vereinigung der Richter Regionalgruppen bilden, um die Ziele der Vereinigung dort zu befördern, wo dies am besten auf regionaler Ebene geschieht und um regionale Zusammenarbeit zu fördern auf Gebieten die die Gerichtsbarkeiten der Mitgliedsstatten betreffen, in Einklang mit den Prinzipien und Zielen der Internationalen Vereinigung der Richter.
2. Der Präsident jeder Regionalgruppe soll ein Vizepräsident sein, der dieser Regionalgruppe angehört.
Artikel 12
1. Diese Satzung und die Ausführungsbestimmungen können auf Vorschlag des Präsidenten oder von drei Mitgliedern, welcher dem Generalsekretariat mindestens drei Monate vor der Sitzung des Zentralrats zugemittelt wurde, durch den Zentralrat geändert werden. Innerhalb eines Monats ab Erhalt eines solchen Vorschlags hat das Generalsekretariat diesen an alle Mitglieder der Vereinigung zu übermitteln.
2. Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,Enthaltungen werden nicht als abgegebene Stimme gewertet.
3. Die Änderung der Ausführungsbestimmungen bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Artikel 7 (3) kommt zur Anwendung.
5. Änderungen von Änderungen sind unzulässig, außer wenn sie einen Änderungsvorschlag modifizieren. Die Frage der Zulässigkeit wird vom Präsidium entschieden.
Artikel 13
Artikel 13
1. Diese Satzung wurde in fünf Originalfassungen beschlossen: englisch, französisch, deutsch, italienisch und spanisch.
2. Bei Unklarheiten in der Auslegung ist die französische Fassung maßgebend.
Übergangsbestimmung
Die Übergangsbestimmung vom 6.September 1953 ist aufgehoben.
ALLGEMEINE AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR SATZUNG
Artikel 1
Mitgliederverzeichnis
Im Generalsekretariat werden ein Verzeichnis der Mitglieder wie auch eine alphabetisch geordnete Kartei oder eine elektronische Datei geführt, aus welcher der Tag der Aufnahme und die Bezahlung der jährlichen Beiträge hervorgeht.
Artikel 2
Zentralrat
1. Die Einberufung des Zentralrats muss den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor der Sitzung übermittelt werden.
2. Innerhalb Monatsfrist nach Bekanntgabe des Sitzungstermins können die Mitglieder den Präsidenten um die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung ersuchen. Wird ein solches Ersuchen von mindestens zwei Mitgliedern gestellt, ist die Aufnahme in die Tagesordnung zwingend vorzunehmen.
3. Die Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens fünfzehn Tage vor der Sitzung bekannt gegeben werden.
Artikel 3
Wahlen und Abstimmungen
1. Die Nominierung von Kandidaten für die Funktionen der Vereinigung muss in der ersten Sitzung jener Tagung des Zentralrats, in deren Verlauf die Wahl stattfindet, schriftlich bekannt gegeben werden. Diese Nominierungen müssen den Namen des Kandidaten, die Mitgliedschaft zu einer nationalen Vereinigung oder nationalen repräsentativen Gruppe, die Mitglied der Internationalen Vereinigung der Richter ist und die Funktionen die er in der nationalen Gerichtsbarkeit und in der nationalen Vereinigung oder Gruppe hat oder gehabt hat, beinhalten.
2. Jeder Delegierte muss für ebenso viele Kandidaten stimmen, wie Ämter zur Besetzung stehen und in die Stimmabgabe für die Wahl der Vizepräsidenten zumindest einen Kandidaten für jede Regional Gruppe aufnehmen. Stimmzettel, die diesen Vorgaben nicht entsprechen sind ungültig.
3. Der Präsident kann entscheiden, dass die Wahl von Amtsträgern in geheimer Abstimmung erfolgt.
4. Eine Abstimmung – über welche Frage auch immer – muss geheim erfolgen, wenn dies zumindest drei Delegierte beantragen.
5. Wird die Sitzung des Zentralrats gemäß Art. 7 Abs. 8 der Satzung abgehalten, so entscheidet das Präsidium in Abstimmung mit dem Generalsekretariat, auf welche technische Art und Weise die Stimmen gemäß den Vorgaben dieses Artikels abgegeben werden.
Artikel 4
Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Zentralrat festgesetzt, welcher die Mitglieder hiezu in vier Kategorien unterteilt. Der Zentralrat setzt über Vorschlag des Präsidiums ebenso den Prozentsatz der automatischen Erhöhung der Beiträge fest. Der Beitrag ist vor dem 31. Januar jeden Jahres an das Generalsekretariat zu überweisen.
Artikel 5
Rechnungslegung
1. Die Rechnungslegung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen einer Sitzung des Zentralrats und der darauf folgenden.Tritt der Zentralrat im Laufe eines Jahres nicht zusammen, ist die Rechnungslegung entsprechend Artikel 10 der Satzung dem Präsidenten zum 31. Dezember zu unterbreitet.
2. Die Rechnungslegung umfasst:
a) eine Bilanz und eine Gewinn und Verlustrechnung
b) eine Bescheinigung jener Bank, bei welcher die Guthaben der Vereinigung angelegt sind, welche den Saldo zu einem Datum von weniger als einem Monat vor der Sitzung des Zentralrates beziehungsweise vor dem 31.Dezember ausweist
c) die Vorlage des Hauptbuchs und der Buchungsunterlagen.
3. Am Beginn der Tagung bestimmt der Zentralrat zwei Delegierte als Rechnungsprüfern, welche das jährliche Rechnungswerk zu prüfen und einen Vorschlag zur Genehmigung oder Ablehnung zu unterbreiten haben.
4. Wird die vom General Sekretariat vorgelegte Rechnungsführung in Ordnung befunden, erteilt der Zentralrat dem Generalsekretariat die Entlastung.
5. Wird die Sitzung des Zentralrats gemäß Art. 7 Abs. 8 der Satzung abgehalten, so stellt das Präsidium in Abstimmung mit dem Generalsekretariat den Mitgliedsverbänden technische Vorgaben zur Rechnungslegung gemäß den Vorgaben dieses Artikels zur Verfügung.
Artikel 6
Vollmachtserteilung
Vollmachten im Sinne von Artikel 7.3 sowie Artikel 12.3 der Satzung müssen schriftlich erteilt werden.
Artikel 7
Studienkommissionen
1. Es werden vier Studienkommissionen eingesetzt:
1. Kommission: Organisation der Justiz – Stellung der Gerichtsbarkeit – Schutz der Rechte des Einzelnen.
2. Kommission: Bürgerliches Recht und zivilgerichtliches Verfahren (internationale und vergleichende Gesichtspunkte).
3. Kommission: Strafrecht und Strafverfahren (internationale und vergleichende Gesichtspunkte).
4. Kommission: Öffentliches Recht und Sozialrecht (internationale und vergleichende Gesichtspunkte).
2. Die Studienkommissionen bestehen aus jeweils einem Vertreter jeder Vereinigung, der auf Ersuchen des Generalsekretariates jedes Jahr bestellt wird. Benennen Vereinigungen keine neuen Vertreter, wird angenommen, dass der bisherige Vertreter die Funktion weiter ausübt..
3. Die Studienthemen werden vom Zentralrat nach Anhörung der Vorsitzenden der Kommissionen festgelegt. Der Zentralrat bestimmt Zeit und Ort der Tagungen.
4. Jede Kommission wählt für einen Zeitraum von zwei Jahren einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende und die Stellvertreter können einmal wiedergewählt werden. Die Wahl findet am Ende einer jährlichen Tagung statt. Für den Fall, dass die Studienkommission nicht in einem Wahljahr durch höhere Gewalt, oder wenn dies sonst nicht möglich wäre, einberufen werden könnte, finden diese Wahlen während der nächsten Sitzung der Kommission statt. Bis zu diesen Wahlen üben die oben Genannten ihre Ämter weiter aus. Falls es ein zweites Jahr in Folge unmöglich ist, eine Sitzung abzuhalten, kann das Präsidium einstimmig eine Verlängerung für ein weiteres Jahr beschließen; sind die Mitglieder des Präsidiums sich nicht einig, so finden die Wahlen gemäß Art. 7 Abs. 8 auf elektronischem Wege statt.
5. Der Vorsitzende regelt den Ablauf der Arbeit und bereitet den Fragebogen sowie einen Generalbericht vor. Der Vorsitzende kann auch entscheiden, dass die jeweilige Kommission per Videolink zusammenkommt und Webinare organisieren. Er kann von einem Sekretär unterstützt werden, den er unter den Richtern seines Landes auswählen kann. Er kann mit den Mitgliedern der Studienkommission unmittelbar in Verbindung treten.
6. Der Generalsekretär hat auf Ersuchen des Vorsitzenden die Arbeit der Mitglieder der Studienkommissionen zu koordinieren, insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Fragebögen des Vorsitzenden und der Berichte der Mitglieder wie auch der Übersetzung dieser Berichte in andere Sprachen als das Original. Die Berichte der Mitglieder sollen Vorschläge für zukünftige Studienthemen enthalten.
7. Nach Abschluss der Sitzungen übermittelt der Vorsitzende dem Generalsekretariat Kopien aller Beschlüsse und anderen Unterlagen zur Aufbewahrung in den Archiven der Vereinigung.
8. Der Generalsekretär hat eine möglichst weite Verbreitung der Schlusserklärungen sicherzustellen.
Artikel 8
Schriftwechsel
1. Alle offiziellen Schreiben sind dem Präsidenten und dem Generalsekretär in Kopie zur Kenntnis zu bringen.
2. Im Fall des Schriftwechsels mit einem Mitglied übermitteln einander Präsident und Generalsekretär gegenseitig jeweils Kopien aller Schreiben.
Artikel 9
Zugelassene Sprachen
1. Der gewöhnliche Schriftwechsel kann von Präsident, Generalsekretär und jeder Vereinigung, Gruppe oder jedem Komitee, welche der Internationalen Vereinigung der Richter angehören, jeweils in ihrer Landessprache erfolgen.
2. Die wesentlichen Schriftstücke der Internationalen Vereinigung der Richter müssen in den folgenden fünf Sprachen abgefasst werden: Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch. Soweit nichts anderes bestimmt wird, gibt der französische Wortlaut den Ausschlag.
3. Im Falle einer Simultanübersetzung sind Englisch, Französisch und Spanisch die Arbeitssprachen des Zentralrates. Steht eine solche nicht zur Verfügung, gelten Englisch und Französisch als Arbeitssprachen.
Artikel 10
Protokolle
Die Sitzungsprotokolle des Zentralrats sind als wesentliche Schriftstücke anzusehen.
Artikel 11
Aufnahme neuer Mitglieder
Bei der Aufnahme neuer Mitglieder sind folgende Regelungen anzuwenden:
1. Für ein Land kann nur eine Vereinigung oder Repräsentative Gruppe in die Internationale Vereinigung der Richter aufgenommen werden.
2. Die Vereinigung oder Gruppe, welche die Aufnahme beantragt, muss für die Gerichtsbarkeit des Landes repräsentativ sein. Ein bestimmter Mindestprozentsatz an Mitgliedern der Richterschaft des betreffenden Landes ist aber nicht erforderlich. Ebenso wenig ist vorausgesetzt, dass die Vereinigung oder Gruppe über eine formelle Satzung verfügt.
3. Eine die Aufnahme begehrende Vereinigung oder Gruppe hat nachzuweisen, dass ihre Aktivitäten und Grundsätze mit jenen der Internationalen Vereinigung der Richter, wie diese in der Satzung niedergelegt sind, übereinstimmen.
4. In jedem Fall muss der Zentralrat der Internationalen Vereinigung der Richter vor der Aufnahme eines neuen Mitglieds davon überzeugt werden, dass die Vereinigung von Exekutive und Legislative in ihrem Land unabhängig ist.
5. Das erfolgreiche Erreichen der Unabhängigkeit der Judikative im betreffenden Land stellt kein Kriterium für die Aufnahme von Mitgliedern dar. In Verhältnissen, in denen diese Unabhängigkeit noch nicht erreicht wurde, muss die Vereinigung allerdings zeigen, dass sie entschlossene Bemühungen durchführt, um diese Unabhängigkeit zu erreichen.
6. Die grundsätzlichen Verfahrensregeln für die Aufnahme von neuen Mitgliedern werden vom Präsidium festgelegt, vom Zentralrat beschlossen und den Allgemeinen Ausführungsbestimmungen zur Satzung angeschlossen.
Artikel 12
Ausschluss von Mitgliedern
1. Mitglieder, die die Kriterien für die Mitgliedschaft in der Internationalen Vereinigung der Richter nicht erfüllen können mit Beschluss des Zentralrats ausgeschlossen werden.
2. Sobald das Präsidium von der Tatsache erfährt, dass ein Mitglied die Kriterien nicht erfüllt, kann es – nach Konsultation mit der betreffenden Regionalgruppe – zwei Berichterstatter ernennen, um die Situation zu untersuchen.
3. Wenn der Zentralrat den Ausschluss eines Mitgliedes erwägt, sollen mit den notwendigen Anpassungen die gleichen Verfahrensregeln angewendet werden wie bei der Aufnahme von Mitgliedern.
4. Die Entscheidung ein Mitglied auszuschließen, bedarf derselben speziellen Mehrheit des Zentralrats wie in Artikel 7.6 der Satzung angeführt.
Artikel 13
Monitoring
1. Auf Ersuchen des Präsidiums muss ein Mitglied einen Bericht über die Situation der Gerichtsbarkeit in seinem Land und/oder darüber erstatten, wie das Mitglied die in Artikel 4.2 und 4.3 der Satzung genannten Kriterien erfüllt.
2. Wird eine schriftliche Anfrage, die konkrete Bedenken betreffend ein Mitglied äußert hinsichtlich der Einhaltung der Kriterien in Artikel 4 (2) und (3) der Satzung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, und auch Gründe für diese Bedenken anführt, von mindestens 1/3 der Mitglieder des Zentralrats oder von einer Regionalgruppe eingebracht, hat das Präsidium diese Anfrage an das betroffene Mitglied weiterzuleiten.
3. Der angeforderte Bericht soll die in der Anfrage aufgeworfenen Fragen beantworten und gegeben-falls auf die Schritte Bezug nehmen, die von der Vereinigung unternommen wurden, um die Zwecke und Ziele der IRV zu fördern und die international anerkannten Grundsätze einer unabhängigen Justiz zu verteidigen.
4. Jeder Bericht und jede Erhebung gemäß diesem Artikel soll mindestens einen Monat vor dem zweiten Treffen des Präsidiums übermittelt werden, das unmittelbar vor der Versammlung des Zentralrats stattfindet. Er bzw. sie soll an alle Mitglieder verteilt werden.
5. Unterlässt es ein Mitglied ohne rechtfertigenden Grund, einen Bericht bzw. eine Erhebung einzureichen, so ist es dem Präsidium gestattet, gemäß Artikel 12 dieser Allgemeinen Ausführungsbestimmungen zur Satzung vorzugehen.
Bearbeitungsgebühr für antragstellende Vereinigungen s
(Artikel 11 § 6 derallgemeine Ausführungsbestimmungen zur Satzung der Internationalen Vereinigung der Richter)
Jeder antragstellende Verein muss dem Generalsekretariat eine Bearbeitungsgebühr zahlen in Höhe entsprechend dem niedrigsten Gebühr von Mitgliedsverbänden.